Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2014 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Arbeitgeberin ausgesprochenen außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 02.08.2013, welche hilfsweise das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.10.2013 auflösen sollte, sowie um hiervon abhängige Vergütungsansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 05.12.2014 Bezug genommen.
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