Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31.03.2014 Az.: 2 Sa 977/13 wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit des Klägers.
Der am .1981 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.01.2006 als Flugzeugführer beschäftigt. Zurzeit ist er als erster Offizier (FO) auf dem Flugzeugmuster A-340 eingesetzt.
Mit Schreiben vom 08.03.2012 begehrte der Kläger die Verringerung seiner Arbeitszeit ab dem Jahr 2013 um 60 Freistellungstage jährlich, wobei in der Zeit von April bis Juni eines Jahres jeweils die letzten 10 Tage des Monats und im Zeitraum von Juli bis September jeweils die ersten 10 Tage des Monats Freistellungstage sein sollten. Dieses Teilzeitbegehren lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2012 ab.
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