LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.08.2015
19 Sa 320/15
Normen:
BGB § 611 Abs.1; MTV 2012 § 5 Abs. 2 S. 3; TV 2002 § 5 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 9833/14

Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Bestandsschutzklausel mit Binnendifferenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und StichtagsklauselZahlungsklage eines Hausmeister im Schichtdienst auf Differenzbeträge für tarifliche Zeitzuschläge

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 19 Sa 320/15

DRsp Nr. 2016/6183

Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Bestandsschutzklausel mit Binnendifferenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Stichtagsklausel Zahlungsklage eines Hausmeister im Schichtdienst auf Differenzbeträge für tarifliche Zeitzuschläge

1. Die Tarifvertragsparteien sind innerhalb der Grenzen ihrer Regelungsmacht bei der Bestimmung der Voraussetzungen und der Festlegung der Arbeitsbedingungen weitgehend frei und können ohne weiteres eine bestimmte vorherige Dauer der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft als Anspruchsvoraussetzung formulieren und als rechtmäßiges Unterscheidungsmerkmal vereinbaren.