Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2015 - 20 Ca 7750/14 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers der einer Vollzeittätigkeit im Sinne von § 5 des Mantel7 tarifvertrages Nr. 14 für das Bodenpersonal der Beklagten in der Fassung vom 12. Mai 2005 von aktuell 39 Stunden entspricht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über den Umfang der Regelarbeitszeit des Klägers in dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis.
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