LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.03.2016
4 Sa 905/15
Normen:
BGB § 307; BGB § 310;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 7750/14

Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Abrufklausel

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 905/15

DRsp Nr. 2017/1831

Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Abrufklausel

Orientierungssätze: Unwirksame Abrufklausel auf der Grundlage einer Mindestarbeitszeit von vierzig Stunden pro Monat.

Ein "Teilzeitvertrag" zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall, der von einer Mindestarbeitszeit von 40 Stunden pro Monats ausgeht und dem Arbeitgeber das Recht gibt, die Einsatzzeiten nahezu ohne Begrenzung auszuweiten, weicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB von der in § 615 BGB geregelten Verteilung des Wirtschaftsrisikos im Arbeitsverhältnis ab und ist daher gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2015 - 20 Ca 7750/14 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers der einer Vollzeittätigkeit im Sinne von § 5 des Mantel7 tarifvertrages Nr. 14 für das Bodenpersonal der Beklagten in der Fassung vom 12. Mai 2005 von aktuell 39 Stunden entspricht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 310;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang der Regelarbeitszeit des Klägers in dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis.

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