VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2019
6 S 357/17
Normen:
GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 140; WRV Art. 139; VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; LadÖG § 3 Abs. 2 S. 1; LadÖG § 8;
Fundstellen:
AuR 2019, 285

Wirksamkeit einer Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen; Antrag auf Festsetzung zweier verkaufsoffener Sonntage aus Anlass einer Oldtimer Sternfahrt - Saisoneröffnung und einer Oldtimer Sternfahrt - Abschlussfahrt

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 6 S 357/17

DRsp Nr. 2019/7215

Wirksamkeit einer Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen; Antrag auf Festsetzung zweier verkaufsoffener Sonntage aus Anlass einer "Oldtimer Sternfahrt - Saisoneröffnung" und einer "Oldtimer Sternfahrt - Abschlussfahrt"

Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen können nur dann "Anlass" einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben. Zugleich darf es sich in einer Gesamtschau nicht um reine "Alibiveranstaltungen" handeln, die lediglich dazu dienen sollen, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu schaffen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die zum Anlass der Ladenöffnung genommenen Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen, mithin nicht von einer eigenständigen Veranstaltung auszugehen ist (Fortführung des Senatsurteils vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ff.).

Tenor

Es wird festgestellt, dass § 1 der Satzung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 7. Dezember 2016 (veröffentlicht in der Ludwigsburger Kreiszeitung vom 17. Dezember 2016) unwirksam war.