Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.12.2016, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am 25.08.1978 geborene Kläger war seit dem 01.08.1994 bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt.
Die Beklagte erteilte dem Kläger in der Zeit vom 20.12.2013 bis 19.07.2016 insgesamt 6 Abmahnungen wegen Verspätungen bzw. Unpünktlichkeit sowie 2 Abmahnungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit. Wegen des Inhalts dieser Abmahnungen im Einzelnen wird auf Blatt 55 f, 61-65, 201 f d. A. Bezug genommen.
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