LAG Hamm - Urteil vom 07.05.2015
8 Sa 1616/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 784/14

Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung Begriff der dringenden betrieblichen Erfordernisse i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG

LAG Hamm, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 1616/14

DRsp Nr. 2015/17636

Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung Begriff der dringenden betrieblichen Erfordernisse i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG

Beabsichtigt der Arbeitgeber, zwei Abteilungen zur Erzielung von Synergieeffekten zusammenzulegen und kündigt er aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis eines der Abteilungsleiter, so hat er darzulegen, dass die dem gekündigten Arbeitnehmer in seiner Funktion als Abteilungsleiter zugewiesenen Aufgaben bei Fusion der Abteilungen von dem verbliebenen Abteilungsleiter im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit miterledigt wird. Unterbleibt dies, so ist die Kündigung unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.10.2014 - 2 Ca 784/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die von der Beklagten auf betriebsbedingte Gründe gestützt wird.