LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.07.2013
6 Sa 1321/12
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 6285/08

Wirksamkeit einer mit einem betriebsverfassungsrechtlich nicht existenten Gesamtbetriebsrat geschlossenen Versorgungsordnung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 1321/12

DRsp Nr. 2016/10083

Wirksamkeit einer mit einem betriebsverfassungsrechtlich nicht existenten "Gesamtbetriebsrat" geschlossenen Versorgungsordnung

Orientierungssätze: Ablösung von Regelungen der betrieblichen Altersversorgung, die ihre Grundlage in einer unwirksamen Regelung haben (hier Betriebsvereinbarung abgeschlossen mit einem betriebsverfassungsrechtlich nicht existenten Gremium)

Wurden in verschiedenen Direktionen, Filialdirektionen und Landesdirektionen einer Versicherungsgruppe Betriebsräte gebildet und habe diese Betriebsräte als "GBR" genanntes Verhandlungsgremium an der Vereinbarung einer Versorgungsordnung mitgewirkt, so ist diese unwirksam, da das "GBR" genannte Verhandlungsgremium nicht mit dem Gesamtbetriebsrat des Betriebsverfassungsgesetzes gleichgesetzt werden kann, sondern betriebsverfassungsrechtlich nicht relevant ist. Auf eine solche Betriebsvereinbarung können daher Versorgungsansprüche nicht gestützt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.05.2009 - 9/10 Ca 6285/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.

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