I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch ordentliche Kündigung vom 10.01.2002 nicht zum 30.06.2002 beendet worden ist. Die Beklagten begründen die Kündigung mit der Schließung des zahntechnischen Labors und des Wegfalls des Arbeitsplatzes der Klägerin als Zahntechnikerin.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|