LAG Köln - Urteil vom 17.06.2020
3 Sa 153/20
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2694/19

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 153/20

DRsp Nr. 2020/12998

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Die krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn es an einer ordnungsgemäßen Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements vor Ausspruch der Kündigung fehlt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.2.2020 - 3 Ca 2694/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung und über die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers, über den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie auf die Jahressonderzahlung 2019.

Der 19 geborene Kläger ist verheiratet und hat keine weiteren Unterhaltspflichten. Er ist seit dem 01.08.2014 bei der Beklagten als Anlagenbediener in der Schokoladenproduktion beschäftigt. Sein aktuelles Bruttomonatsentgelt beträgt 3.085 €.