LAG Hamm - Urteil vom 22.03.2018
15 Sa 1787/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 167 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 791/16

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 15 Sa 1787/17

DRsp Nr. 2018/17777

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung

Das Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements führt jedenfalls dann zur Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung, wenn denkbar ist, dass das Eingliederungsmanagement ein positives Ergebnis erbracht, das gemeinsame Suchen nach Maßnahmen zum Abbau der Fehlzeiten also Erfolg gehabt hätte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.08.2017 - 1 Ca 791/16 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 05.04.2016 nicht beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 167 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung.

Der 1965 geborene Kläger, verheiratet und noch einem Kind unterhaltspflichtig, ist seit 1995 bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 09.01.1995 (für die Einzelheiten: Bl. 50 - 51 d. A.) beschäftigt. Er weist einen anerkannten Grad der Behinderung von 100 auf.

Die Beklagte, für deren Betrieb ein Betriebsrat gebildet ist, betreibt mit etwa 200 Arbeitnehmern ein Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie.