LAG Köln - Urteil vom 22.06.2016
11 Sa 987/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1446/14

Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Löschung von Daten auf einem Dienst-PC

LAG Köln, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 987/15

DRsp Nr. 2017/4609

Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Löschung von Daten auf einem Dienst-PC

1. Die fristlose, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht darauf gestützt werden, dass der Arbeitnehmer Daten auf einem Dienst-PC gelöscht hat, wenn nicht zu widerlegen ist, dass es sich bei den gelöschten Daten um Kopien gehandelt hat, ein endgültiger Informationsverlust nicht eingetreten ist und im Übrigen ein erheblicher Nachteil des Arbeitgebers nicht feststellbar ist, welche Dateien gespeichert waren und dass diese tatsächlich unvollständig waren. 2. Jedoch ist dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers zu entsprechen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Klage auf Mehrarbeitsvergütung bewusst falsche Angaben gemacht und hierdurch versucht hat, sich einen unrechtmäßige Vorteil zu Lasten des Arbeitgebers zu verschaffen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und auf den Auflösungsantrag der Beklagten wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.08.2015 - 4 Ca 1446/14 G - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.05.2014 aufgelöst worden ist.