Die Parteien streiten über die wirksame Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit dem 5. August 1991 als Ton-Assistent bei den Bühnen der beklagten Stadt beschäftigt. Das zunächst bis zum 15. August 1992 befristete Arbeitsverhältnis wurde anschließend bis zum 15. August 1994 verlängert. Mit Schreiben vom 8. September 1993 erhielt der Kläger die Mitteilung, daß sein Vertragsverhältnis nicht über das vereinbarte Vertragsende hinaus fortgesetzt werde.
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