BAG - Urteil vom 06.08.1997
7 AZR 156/96
Normen:
ArbGG § 4, § 101 Abs. 1, Abs. 2 ; Bühnentechniker-Tarifvertrag vom 25. Mai 1991 § 12; Landespersonalvertretungsgesetz NW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 101 ArbGG 1979
BAGE 86, 190
BB 1997, 2540
DRsp VI(646)162a
NZA 1998, 220
ZUM 1998, 330
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 18. Januar 1995 - 15/11 Ca 7549/94 -,
LAG Köln, vom 14.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 436/95

Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Schiedsklausel beim Bühnenpersonal; Befristung eines Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 156/96

DRsp Nr. 1998/1668

Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Schiedsklausel beim Bühnenpersonal; Befristung eines Arbeitsverhältnisses

»Die in § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG eröffnete Möglichkeit der einzelvertraglichen Vereinbarung einer Schiedsklausel ist nur für solche Arbeitsverhältnisse zulässig, die nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen sind, für die nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bei Tarifbindung der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann.«

Normenkette:

ArbGG § 4, § 101 Abs. 1, Abs. 2 ; Bühnentechniker-Tarifvertrag vom 25. Mai 1991 § 12; Landespersonalvertretungsgesetz NW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die wirksame Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit dem 5. August 1991 als Ton-Assistent bei den Bühnen der beklagten Stadt beschäftigt. Das zunächst bis zum 15. August 1992 befristete Arbeitsverhältnis wurde anschließend bis zum 15. August 1994 verlängert. Mit Schreiben vom 8. September 1993 erhielt der Kläger die Mitteilung, daß sein Vertragsverhältnis nicht über das vereinbarte Vertragsende hinaus fortgesetzt werde.