LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.01.2024
10 TaBV 51/23
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1 S. 1 letzter Hs.;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 24.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 9/22

Wirksamkeit einer durchgeführten Betriebsratswahl hinsichtlich Wahlanfechtung wegen fehlender Informationen für beschäftigte ausländische Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2024 - Aktenzeichen 10 TaBV 51/23

DRsp Nr. 2024/7679

Wirksamkeit einer durchgeführten Betriebsratswahl hinsichtlich Wahlanfechtung wegen fehlender Informationen für beschäftigte ausländische Arbeitnehmer

1. Die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer sind der deutschen Sprache iSv. § 2 Abs 5 der Wahlordnung zum BetrVG mächtig, wenn ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, ausländischen Arbeitnehmern in gleicher Weise wie deutschen Arbeitnehmern die Wahrnehmung ihres aktiven und passiven Wahlrechts zu ermöglichen. 2. Angesichts des Gesetzeszwecks dürfen die für die Beurteilung einer hinreichenden Sprachkompetenz maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse nicht auf das Arbeitsumfeld und die im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsverhältnisses anfallenden Aufgaben und sprachlichen Anforderungen reduziert werden. Im Zweifelsfall muss der Wahlvorstand von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen. Anlass dazu besteht jedenfalls dann, wenn ca. 15 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines über 10.000 Wahlberechtigte umfassenden Betriebs unterschiedlichsten Sprachräumen entstammen.

Tenor