LAG Hamm - Urteil vom 25.02.2015
3 Sa 431/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2442/12

Wirksamkeit einer betriebsbedingten KündigungAnforderungen an die Anhörung des Betriebsrats

LAG Hamm, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 431/14

DRsp Nr. 2016/14626

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats

1. Hat der Arbeitgeber vor dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen den Arbeitnehmern angeboten, in eine Transfergesellschaft zu wechseln und ist die Frist für die Annahme dieses Angebots noch nicht abgelaufen, so kann eine Anhörung des Betriebsrats zum Ausspruch von Kündigungen noch nicht erfolgen, da nicht feststeht, ob und in welchem Umfang diese überhaupt nötig werden. 2. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt, wenn sie nach der Absicht des Unternehmers zunächst nach freiwilligem Ausscheiden, dem Auslaufenlassen von Befristungen und der grundsätzlichen Nichtbeschäftigung von Leiharbeitnehmern ausgesprochen werden soll, da es insoweit eines Interessenausgleichs bedarf.