LAG Köln - Urteil vom 11.03.2015
11 Sa 987/14
Normen:
§ 1 II KSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10159/13

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Fremdvergabe von EDV-Dienstleistungen

LAG Köln, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 987/14

DRsp Nr. 2015/6761

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Fremdvergabe von EDV-Dienstleistungen

- Einzelfall -

1. Es stellt sich als dringendes betriebliches Erfordernis i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG dar, wenn der Arbeitgeber sich entschließt, die Pflege der Betriebssoftware extern zu vergeben, wodurch das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines EDV-Betreuers entfällt. 2. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nur darauf hin überprüfbar, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 II KSchG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist seit Januar 1995 bei der Beklagten als EDV-Betreuer in Vollzeit zu einem Monatsverdienst von etwa 4.500,-- € brutto beschäftigt. Die Beklagte stellt Werbeträger her und vertreibt diese. Sie beschäftigt 86 Arbeitnehmer.

Nach Umstellung der Betriebssoftware durch das S -H M C kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.12.2013 zum 30.06.2014.

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