LAG Hamm - Urteil vom 22.11.2012
15 Sa 965/12
Normen:
§1 Abs. 1 -3 KSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4349/11

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Auslagerung der Buchhaltung

LAG Hamm, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 965/12

DRsp Nr. 2013/3603

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Auslagerung der Buchhaltung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Buchhalterin ist wirksam, wenn der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, die klassischen Buchhaltungstätigkeiten durch einen externen Steuerberater ausführen zu lassen und hierdurch das Bedürfnis entfällt, eine Buchhalterin zu beschäftigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.05.2012 - 9 Ca 4349/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§1 Abs. 1 -3 KSchG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die rechtliche Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Die 39-jährige Klägerin ist verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Seit Januar 2009 war sie bei der Beklagten, die mit mehr als zehn Arbeitnehmern eine Kommunikations- und Werbeagentur betreibt, als Buchhalterin/Steuerfachangestellte in der Betriebsstätte in Dortmund tätig. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29.12.2008, auf den für die Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 5 bis 8 d.A.). Das Bruttomonatsentgelt der Klägerin belief sich auf 2.310,00 €.

Seit dem 20.02.2010 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.