LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2016
5 Sa 799/15
Normen:
ZA-NTS Art. 56; KSchG § 1; KSchG § 17; KSchG § 15 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2516/14

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Auflösung einer Dienstelle der Stationierungsstreitkräfte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 799/15

DRsp Nr. 2016/13191

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Auflösung einer Dienstelle der Stationierungsstreitkräfte

Zur Auflösung einer Dienststelle bei den Stationierungsstreitkräften

1. Bei der Prüfung des Kündigungsgrundes in Form der Auflösung einer Dienststelle ist auf die organisatorische Einheit der von Stationierungsstreitkräften selbst definierten Begriff der Dienststelle auszugehen. Dies ergibt sich aus Art. 56 des Zusatzabkommens zum Nato Truppenstatut. 2. Ist die Anzahl der freien Arbeitsplätze in einer Dienststelle geringer als die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen der Sozialauswahl anzubieten. 3. Auf das Unterbleiben einer Sozialauswahl können sich solche Arbeitnehmer nicht berufen, die auf Grund sozialer Kriterien nur geringen Aussichten auf eine Weiterbeschäftigung gehabt hätten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 09.06.2015 - 4 Ca 2516/14 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

A.

Normenkette:

ZA-NTS Art. 56; KSchG § 1; KSchG § 17; KSchG § 15 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.