Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 12.02.2014 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtzug noch über die Rechtswirksamkeit seitens der Beklagten unter dem 27.11.2012 und 26.02.2013 ausgesprochener ordentlicher betriebsbedingter Änderungskündigungen, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und die Verpflichtung der Beklagten, für eine Beschäftigung des Klägers auf einer unter dem 08.04.2013 seitens des Mutterkonzerns ausgeschriebenen Stelle Sorge zu tragen. Darüber hinaus ist bedingt die Prozessbeschäftigung des Klägers im Streit.
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