LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.04.2014
12 Sa 389/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 282/12

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 389/13

DRsp Nr. 2015/2328

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus eine sowohl dem Arbeitnehmer als auch ihm selbst objektiv mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggfls. zu geänderten Bedingungen, anbieten. Erfüllt der Arbeitnehmer das Anforderungsprofil der fraglichen Stelle, so bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Prüfung, ob ihm die Tätigkeit auch zumutbar ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 28. November 2012 - 8 Ca 282/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung noch um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.