LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.2012
12 Sa 555/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2322/11

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 555/12

DRsp Nr. 2013/5557

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

1. a) Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund kann sich aus außerbetrieblichen Umständen ergeben, wenn der Arbeitgeber, wie z.B. im Fall eines schlichten Auftragsverlustes, die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer unmittelbar an die verbliebene bzw. vorhandene Arbeitsmenge anpassen will, die sich aus dem verringerten Auftragsbestand und dem daraus resultierenden verringerten Arbeitsvolumen ergibt.b) Ein Auftragsrückgang stellt insoweit ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung dar, wenn der Arbeitsanfall so zurückgegangen ist, dass zukünftig für einen oder mehrere Arbeitnehmer kein Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung mehr besteht. 2. a) Behauptet der Arbeitgeber, allein der außerbetriebliche Grund habe das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung entfallen lassen, bindet er sich also selbst an die von ihm so gesehenen Sachzwänge, kann das Gericht in vollem Umfang nachprüfen, ob die vom Arbeitgeber behaupteten außerbetrieblichen Umstände für die Kündigung zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorlagen und zukünftig zu einem dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens führen.