Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.10.2020 -
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie über die Verpflichtung des Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am .1964 geborene Kläger ist seit dem 01.12.2015 beim Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung betrug bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 13 TVöD zuletzt 4.685,00 EUR. Die Beschäftigung erfolgte im Rahmen von zwei aufeinander folgenden befristeten Verträgen zunächst ohne Sachgrund vom 01.12.2015 bis 30.11.2017 sowie anschließend vom 01.12.2017 bis 30.11.2019 befristet gemäß §
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