LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2012
9 Sa 349/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 142/11

Wirksamkeit einer Beendigungskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 349/11

DRsp Nr. 2012/3234

Wirksamkeit einer Beendigungskündigung

Eine Beendigungskündigung ist unter Beachtung des in § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG zum Ausdruck kommende Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht als ultima-ratio geboten und deshalb sozial ungerechtfertigt, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens auch zu veränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden kann. Anstelle der Beendigungskündigung ist dann eine entsprechende Änderungskündigung auszusprechen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 03.05.2011, Az.: 6 Ca 142/11, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 5.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand: