LAG Köln - Urteil vom 11.06.2015
7 Sa 1205/14
Normen:
BGB § 626; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5238/13

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen versuchten Arbeitszeitbetruges durch fahrlässige Falscheintragung in einem Zeiterfassungssystem

LAG Köln, Urteil vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1205/14

DRsp Nr. 2016/12951

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen versuchten Arbeitszeitbetruges durch fahrlässige Falscheintragung in einem Zeiterfassungssystem

Eine außerordentliche Kündigung wegen (versuchten) Arbeitszeitbetruges setzt ein vorsätzliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus. Eine lediglich fahrlässige Falscheintragung in einem Zeiterfassungssystem kann regelmäßig zunächst nur zu einer Abmahnung führen. Zur Beweiswürdigung im Einzelfall.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.2014 in Sachen11 Ca 5238/13 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.02.2013 weder fristlos, noch fristgerecht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.762,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.841,70 € seit dem 16.04.2013 und aus weiteren 920,85 € seit dem 16.05.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat März und den Monat April 2013 eine Lohnabrechnung über die sich jeweils ergebenden o. a. Bruttobeträge zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; ZPO § 286;

Tatbestand

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