LAG Hamm - Urteil vom 30.07.2020
11 Sa 1483/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 17; KSchG § 18; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1628/19

Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen erklärten arbeitgeberseitigen Kündigung; Anspruch des Arbeitnehmes auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs

LAG Hamm, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 1483/19

DRsp Nr. 2024/9055

Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen erklärten arbeitgeberseitigen Kündigung; Anspruch des Arbeitnehmes auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 27.02.2020 - 11 Sa 1483/19 - wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 17; KSchG § 18; KSchG § 23 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen erklärten arbeitgeberseitigen Kündigung zum 30.04.2019 und hilfsweise über einen Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzulieferungsbranche und gehört der A an. In ihrem Produktionsbetrieb in B beschäftigte die Beklagte zuletzt etwa 570 Mitarbeiter. Es war ein lokaler Betriebsrat gewählt, dessen Vorsitzender C war. Zusammen mit ihrer Gesellschafterin, der D GmbH unterhielt die Beklagte zudem einen Gemeinschaftsbetrieb in E, in dem zuletzt 93 Mitarbeiter beschäftigt waren.

Die 1970 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war seit dem 01.12.1988 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Für ihre Tätigkeit erzielte sie eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt 3.069,00 €.

1. 2. 3. 1. 2. 3.