Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.12.2014 -
Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu Ziffer 2) wird dahin ergänzt, dass die Beklagte zur Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 22.07.2013 verurteilt wird.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede und über einen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Die am 29.09.1972 geborene Klägerin war zuletzt in ihrer Eigenschaft als Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Bezugsbetreuerin in der von der Beklagten betriebenen E-Werkstatt zu einem monatlichen Entgelt in Höhe von 2.500 Euro brutto beschäftigt.
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