Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2011 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über das Fortbestehen von Leistungen im Krankheitsfall.
Der am geborene Kläger war ursprünglich Beamter der und nach bundesrechtlichen Bestimmungen beihilfeberechtigt. Er war seit dem 18. August 1980 zunächst bei der beschäftigt. Nr. 3 des Arbeitsvertrags vom 13. März 1981 lautet:
"Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Hiervon ausgenommen ist § 23 Abs. 5."
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