LAG Köln - Urteil vom 10.04.2013
5 Sa 1393/11
Normen:
BGB § 305; BGB § 306; BGB § 307; BGB § 308; BGB § 309; BGB § 310; BGB § 242; BGB § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2350/10

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen BezugnahmeklauselAngemessenheitskontrolle durch Arbeitsgericht

LAG Köln, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 1393/11

DRsp Nr. 2013/20222

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel Angemessenheitskontrolle durch Arbeitsgericht

1 Für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel kommt es nicht auf das Bezugnahmeobjekt, sondern auf die Bezugnahmeklausel selbst an. Bei der Angemessenheitskontrolle ist daher nicht auf die tatsächlich erfolgten Änderungen abzustellen (im Anschluss an BAG 11.02.2009 - 10 AZR 222/08).2 Im konkreten Fall hat die Kammer angenommen, dass die arbeitsvertragliche Verweisung auf einer vertraglichen Einheitsregelung gegen § 308 Nr. 4 BGB verstößt.

Tenor

1

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2011 - 3 Ca 2350/10 - wird zurückgewiesen.

2

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 306; BGB § 307; BGB § 308; BGB § 309; BGB § 310; BGB § 242; BGB § 139;

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Fortbestehen von Leistungen im Krankheitsfall.

Der am geborene Kläger war ursprünglich Beamter der und nach bundesrechtlichen Bestimmungen beihilfeberechtigt. Er war seit dem 18. August 1980 zunächst bei der beschäftigt. Nr. 3 des Arbeitsvertrags vom 13. März 1981 lautet:

"Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Hiervon ausgenommen ist § 23 Abs. 5."

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