Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11. Januar 2012 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger, Leiharbeitnehmer der Beklagten, verlangt von der Beklagten nach den §§ 10 Abs. 4; 9 Nr. 2. AÜG das gleiche Arbeitsentgelt, welches der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gezahlt hat. Die Parteien streiten insbesondere über den Verfall der streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel.
Der Kläger war vom 10. Juni 2009 bis zum 31. März 2011 bei der Beklagten beschäftigt.
Die Beklagte setzte den Kläger vom 10. Juni 2009 bis zum 31. Januar 2010 bei der ... GmbH als Maschinenarbeiter ein. Die Parteien vereinbarten einen Stundenlohn von 6,00 € brutto und ab November 2009 von 6,15 € brutto. Im Arbeitsvertrag vom 9. Juni 2009 (Anlage K 1, Bl. 8 ff. d. A.) vereinbarten die Parteien u. a.:
"§ 1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung
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