LAG Chemnitz - Urteil vom 19.06.2012
1 Sa 105/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2112/11

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 105/12

DRsp Nr. 2012/21242

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel

Eine Ausschlussklausel, wonach Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, ist wirksam.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11. Januar 2012 - 3 Ca 2112/11 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger, Leiharbeitnehmer der Beklagten, verlangt von der Beklagten nach den §§ 10 Abs. 4; 9 Nr. 2. AÜG das gleiche Arbeitsentgelt, welches der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gezahlt hat. Die Parteien streiten insbesondere über den Verfall der streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel.

Der Kläger war vom 10. Juni 2009 bis zum 31. März 2011 bei der Beklagten beschäftigt.

Die Beklagte setzte den Kläger vom 10. Juni 2009 bis zum 31. Januar 2010 bei der ... GmbH als Maschinenarbeiter ein. Die Parteien vereinbarten einen Stundenlohn von 6,00 € brutto und ab November 2009 von 6,15 € brutto. Im Arbeitsvertrag vom 9. Juni 2009 (Anlage K 1, Bl. 8 ff. d. A.) vereinbarten die Parteien u. a.:

"§ 1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung

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