Der Einspruch der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.01.2018 -
Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber den Beklagten noch Restvergütungsansprüche für die Kalenderjahre 2014 bis 2016 zustehen.
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