1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 18.12.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
Der Kläger ist seit 03.03.1997 bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 03.03.1997 war er als Elektrotechniker tätig. Danach umschloss das Aufgabengebiet u.a. die Softwareerstellung, Projektbetreuung und -abwicklung, Inbetriebsetzung, Kundenschulung. Der Kläger erklärte sich darüber hinaus mit dem Einsatz auf Baustellen einverstanden.
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