LAG Hamm - Urteil vom 07.04.2016
15 Sa 1648/15
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 2; TzBfG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 670/15

Wirksamkeit einer Änderungskündigung

LAG Hamm, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 1648/15

DRsp Nr. 2016/13064

Wirksamkeit einer Änderungskündigung

1. Eine Änderungskündigung, durch die die Wochenarbeitszeit eines Maschinenführers von 24 auf 35 Stunden heraufgesetzt werden soll, ist sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam, wenn nicht dargetan ist, dass dringende betriebliche Erfordernisse dies bedingen. 2. Die Änderungskündigung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass die Maschine, die der Arbeitnehmer zuvor in Teilzeit bedient hat, abgebaut und durch eine neue Maschine ersetzt worden ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.10.2015 - 5 Ca 670/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; KSchG § 2; TzBfG § 11;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.

Der 1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die einen Betrieb der Druckindustrie unterhält und regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gewählt haben, beschäftigt, seit Februar 2002 als Maschinenführer tätig, zuletzt in der Abteilung Heißfolie. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag vom 22.01.2002, für dessen Einzelheiten auf Bl. 9, 9R d. A. verwiesen wird.