Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.10.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.
Der 1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die einen Betrieb der Druckindustrie unterhält und regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gewählt haben, beschäftigt, seit Februar 2002 als Maschinenführer tätig, zuletzt in der Abteilung Heißfolie. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag vom 22.01.2002, für dessen Einzelheiten auf Bl. 9, 9R d. A. verwiesen wird.
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