Die Parteien streiten um die Leistung von Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzuges und die Anwendbarkeit einer zweistufigen Ausschlussklausel.
Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf die Zusammenhang im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2006 (dort S. 2 - 4 = Bl. 54 - 56 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
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