OLG Brandenburg - Urteil vom 26.01.2022
4 U 199/20
Normen:
BGB § 358 Abs. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 208/19

Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines FahrzeugkaufsVerfristeter WiderrufWiderrufsausübung als widersprüchliches Verhalten

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 4 U 199/20

DRsp Nr. 2022/2806

Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs Verfristeter Widerruf Widerrufsausübung als widersprüchliches Verhalten

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.08.2020, Az. 8 O 208/19, unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 358 Abs. 3; BGB § 242;

Gründe:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.