BGH - Beschluss vom 31.01.2022
XI ZR 113/21
Normen:
RL 2008/48/EG Art. 14 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 495;
Fundstellen:
BB 2022, 450
MDR 2022, 380
WM 2022, 420
ZIP 2022, 472
ZInsO 2022, 825
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 7052/20
OLG München, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 5456/20

Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen; Bewertung der Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch

BGH, Beschluss vom 31.01.2022 - Aktenzeichen XI ZR 113/21

DRsp Nr. 2022/3409

Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen; Bewertung der Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46 folgende Frage vorgelegt: Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten nicht verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können?

Die Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG im Zusammenhang mit der Frage der missbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen bedarf einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Tenor

I. II. III.