BGH - Urteil vom 20.06.2023
XI ZR 61/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 358 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 265/20
OLG Köln, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 109/21

Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung i.R.d. Widerrufsfrist; Prüfung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Widerruf an einen Dritten

BGH, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen XI ZR 61/22

DRsp Nr. 2023/9159

Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung i.R.d. Widerrufsfrist; Prüfung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Widerruf an einen Dritten

1. Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG verlangt Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB bei Verbraucherkreditverträgen die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes.2. Nach dem Widerruf des Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts an einen Dritten veräußert hat.3. Das dilatorische Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB wird zu einer dauerhaften Einrede, wenn dem Kläger die Rückgewährleistung unmöglich geworden ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: bis 16.000 €

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 358 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.