LAG Thüringen - Beschluss vom 27.08.2001
6 Ta 82/01
Normen:
ZPO § 183 ; ZPO § 190 Abs. 1 ; ZPO § 191 ;
Vorinstanzen:
ArbG Jena, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 133/01

Wirksamkeit der Zustellung eines Versäumnisurteils

LAG Thüringen, Beschluss vom 27.08.2001 - Aktenzeichen 6 Ta 82/01

DRsp Nr. 2003/5108

Wirksamkeit der Zustellung eines Versäumnisurteils

»1. Wesentliche Mängel beim Ausfüllen einer Postzustellungsurkunde führen unheilbar zur Unwirksamkeit der Zustellung. 2. Die Beurkundung der falschen Zustellungsart (hier: persönliche Übergabe statt tatsächlich erfolgter Ersatzzustellung) ist ein die Zustellung unwirksam machender wesentlicher Mangel. 3. Bei der Ersatzzustellung gem. § 183 ZPO ist in der Urkunde gem. § 191 Nr. 4 ZPO auch zu erklären, dass der Zusteller den Empfänger persönlich gesucht aber nicht angetroffen hat, damit auch die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung an der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde teilnehmen und dem Streit weitestgehend entzogen werden.«

Normenkette:

ZPO § 183 ; ZPO § 190 Abs. 1 ; ZPO § 191 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über Arbeitsvergütung für die Monate Dezember 2000 und Januar 2001 sowie über Schadenersatzansprüche wegen verspätet gezahlter Vergütung.