LAG Hamm - Urteil vom 08.03.2017
5 Sa 1252/16
Normen:
WissZeitVG § 1; WissZeitVG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 736/16

Wirksamkeit der wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen DrittmittelfinanzierungBegriff der Finanzierung aus Mitteln Dritter i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 WissZeitVG

LAG Hamm, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 1252/16

DRsp Nr. 2017/16173

Wirksamkeit der wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen Drittmittelfinanzierung Begriff der Finanzierung aus Mitteln Dritter i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 WissZeitVG

1. Die Befristung von Arbeitsverträgen gem. § 2 Abs. 2 S. 1 WissZeitVG ist zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend entsprechen der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird. 2. Das Merkmal der überwiegenden Beschäftigung entsprechend der Zweckbestimmung der Mittel soll in erster Linie die Interessen des Drittmittelgebers schützen und zugleich verhindern, dass der aus Drittmitteln finanzierte Mitarbeiter zur Erfüllung allgemeiner Hochschulaufgaben eingesetzt und der Befristungsgrund somit nur vorgeschoben wird, um Daueraufgaben zu erfüllen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der betreffende Arbeitnehmer im Rahmen eines vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrages seine Arbeitsergebnisse und den Entwurf des Abschlussberichts bereits vor Beginn des neuen befristeten Vertrages fertig gestellt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 01.09.2016 - 4 Ca 736/16 - wird zurückgewiesen.