LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.04.2016
8 Sa 1223/15
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7076/14

Wirksamkeit der Versetzung eines als Sachbearbeiter im Bereich der Personalabrechnung der Bundeswehr tätigen Angestellten zur Bundesfinanzdirektion West und damit aus dem Bereich des Bundesministers der Verteidigung zum Bundesminister der Finanzen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 1223/15

DRsp Nr. 2016/10984

Wirksamkeit der Versetzung eines als Sachbearbeiter im Bereich der Personalabrechnung der Bundeswehr tätigen Angestellten zur Bundesfinanzdirektion West und damit aus dem Bereich des Bundesministers der Verteidigung zum Bundesminister der Finanzen

1. Die Verlagerung der Aufgabe der Personalabrechnung von der außer Dienst gestellten Wehrbereichsverwaltung West zur Bundesfinanzdirektion West und damit vom Bundesminister der Verteidigung zum Bundesminister der Finanzen ist von der Organisationshoheit der Verwaltung gedeckt und gerichtlich nicht auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen. 2. Eine hierauf gegründete Versetzung eines Sachbearbeiters im Bereich der Personalabrechnung der Wehrbereichsverwaltung in den Bereich des Bundesministers der Finanzen entspräche billigem Ermessen i.S. von § 106 GewO.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2015 - Az. 14 Ca 7076/14 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.