LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.09.2015
17 Sa 1345/14
Normen:
§ 106 GewO;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7236/13

Wirksamkeit der Versetzung des in Hamburg und Düsseldorf stationierten Cockpit-Personals des Musters B 737 der Deutschen Lufthansa nach Frankfurt/M.

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 1345/14

DRsp Nr. 2016/886

Wirksamkeit der Versetzung des in Hamburg und Düsseldorf stationierten Cockpit-Personals des Musters B 737 der Deutschen Lufthansa nach Frankfurt/M.

Orientierungssätze: unbillige Ausübung des Direktionsrechts (Umstationierung) parallel wurde den meisten Arbeitnehmern als Option eine "virtuelle Stationierung" am bisherigen Stationierungsort angeboten.

1. Die Zuweisung eines neuen, vertraglich nicht festgeschriebenen Stationierungsortes gegenüber einem Mitglied des fliegenden Personals stellt eine Versetzung dar, da die Veränderung des Stationierungs- und damit des Einsatzortes bei den Mitarbeitern des fliegenden Personals wesentliche Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf die Berechnung von Arbeits- und Ruhezeiten hat.