LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.03.2016
17 Sa 1609/14
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 285/14

Wirksamkeit der Versetzung des in Berlin, Hamburg und Düsseldorf stationierten fliegenden Personals der Deutschen Lufthansa nach Frankfurt/M.

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2016 - Aktenzeichen 17 Sa 1609/14

DRsp Nr. 2017/12496

Wirksamkeit der Versetzung des in Berlin, Hamburg und Düsseldorf stationierten fliegenden Personals der Deutschen Lufthansa nach Frankfurt/M.

Orientierungssätze: Unwirksame Ausübung des Direktionsrechts (Umstationierung von Kabinenmitarbeitern der DLH von Hamburg bzw. Berlin nach Frankfurt am Main)

1. Die Zuweisung eines neuen, vertraglich nicht festgeschriebenen Stationierungsortes gegenüber einem Mitglied des fliegenden Personals stellt eine Versetzung dar, da die Veränderung des Stationierungs- und damit des Einsatzortes bei den Mitarbeitern des fliegenden Personals wesentliche Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf die Berechnung von Arbeits- und Ruhezeiten hat. 2. Die einer Umstationierung zugrunde liegende Unternehmerentscheidung, an einem bestimmten Ort kein fliegendes Personal mehr zu beschäftigen, ist im Rahmen der Interessenabwägung hinsichtlich einer Versetzung zu berücksichtigen, wobei allerdings die Zweckmäßigkeit einer Neuordnung der Stationierung keiner Kontrolle zu unterziehen ist, sondern insoweit lediglich eine Missbrauchskontrolle stattfindet. Entscheidend ist, ob die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung die Versetzung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht als willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt (BAG - - 13.11.2013; Aufgabe von LAG Frankfurt/M. - - 28.03.2011).