Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2014, 5 Ca 1238/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und die einer Änderungskündigung.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugbegleiter mit Stationierungsort Berlin beschäftigt. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 25. April 2006 (Bl. 13 f d.A.) lautet auszugsweise:
1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung
(1) Herr A wird ab dem 25.04.2006 als Flugbegleiter in Berlin beschäftigt.
(2) Lufthansa kann Herrn A an einem anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen.
2. Rechte und Pflichten
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Gemischt und Interkont geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages.
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