Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2014, 5 Ca 1557/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und die einer Änderungskündigung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin mit Stationierungsort Berlin beschäftigt. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 12. März 1997 (Bl. 7 f d.A.) lautet auszugsweise:
1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung
(1) Frau A wird ab dem 15.03.1999 als Flugbegleiterin im Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent in Frankfurt beschäftigt. Der Einsatzort Frankfurt umfaßt einen Einsatz von und zu allen Flughäfen der Region.
(2) Lufthansa kann Frau A an einem anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen.
2. Rechte und Pflichten
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