LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.06.2015
4 Sa 1465/14
Normen:
BBiG § 20 S. 2; BBiG § 22 Abs. 1; BBiG § 25;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3481/14

Wirksamkeit der Verlängerung der Probezeit aufgrund Unterbrechung der Ausbildung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.06.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 1465/14

DRsp Nr. 2016/1321

Wirksamkeit der Verlängerung der Probezeit aufgrund Unterbrechung der Ausbildung

Eine Klausel eines Berufsausbildungsvertrages mit dem Wortlaut "Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung" ist aufgrund einer Abweichung von den Vorschriften des BBiG zu Lasten des Auszubildenden unwirksam, sofern sie dem Ausbilder ermöglicht, über die Dauer der nach § 20 S. 2 BBiG zulässigen Höchstdauer der Probezeit von vier Monaten hinaus das Ausbildungsverhältnis unter den erleichterten Bedingungen von § 22 Abs. 1 BBiG zu kündigen (entgegen BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - BAGE 36/94).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2014 - 4 Ca 3481/14 - zum Teil abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 06. Mai 2014 nicht aufgelöst wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 20 S. 2; BBiG § 22 Abs. 1; BBiG § 25;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses.