Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 - 1 Ca 2889/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Wirksamkeit einer Befristung, um Weiterbeschäftigung, Wiedereinstellung, Schadensersatz und um einen Entschädigungsanspruch.
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