LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.05.2014
19 Sa 1357/13
Normen:
TzBfG § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2889/13

Wirksamkeit der Verlängerung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 19 Sa 1357/13

DRsp Nr. 2015/3688

Wirksamkeit der Verlängerung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

Haben die Parteien eines zulässigerweise sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses unter der Überschrift "Arbeitsvertrag auf Zeit" und "Übernahme höherwertiger Tätigkeiten" die arbeitsvertraglichen Regelungen geändert und neu gefasst und zu einem späteren Zeitpunkt eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses zu ansonsten unveränderten Vertragsbedingungen um zwei Monate vereinbart, so stellt sich dies als ein einheitliches Vertragsverhältnis dar und nicht als neuerliche sachgrundlose und damit unzulässige Befristung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 - 1 Ca 2889/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Wirksamkeit einer Befristung, um Weiterbeschäftigung, Wiedereinstellung, Schadensersatz und um einen Entschädigungsanspruch.