Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.09.2021, Az.:
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten werden dem Nebenintervenienten auferlegt.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigungen vom 23. März 2020 und vom 29. Oktober 2020, einen allgemeinen Feststellungsantrag, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, einen erfolgsunabhängigen Bonus sowie Arbeitsentgelt für die Monate Juli 2020, August 2020 und September 2020.
Die Beklagte ist eine Konzerngesellschaft des G. Konzerns, eines Reifenherstellers, dessen Hauptverwaltung ihren Sitz in Singapur hat. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
Der 1967 geborene Kläger ist verheiratet und gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtet.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. a) b) c) d) e) 2. 3. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.
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