BAG - Beschluss vom 18.11.2014
1 ABR 21/13
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1, 2; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 12
AUR 2015, 198
AUR
ArbRB
BAGE 150, 74
BB 2015, 1012
BetrVG 1972 § 3 Nr. 12
DB 2015, 7
DB 2015, 929
EzA-SD 2015, 11
NZA-RR 2015, 6
NZA
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 15/11
ArbG Hamburg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BV 25/10

Wirksamkeit der Vereinbarung einer vom BetrVG abweichenden Zuständigkeit für die Ausübung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer durch Tarifvertrag

BAG, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 21/13

DRsp Nr. 2015/5356

Wirksamkeit der Vereinbarung einer vom BetrVG abweichenden Zuständigkeit für die Ausübung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer durch Tarifvertrag

Durch Tarifvertrag kann keine vom Betriebsverfassungsgesetz abweichende Zuständigkeit für die Ausübung der Beteiligungsrechte bestimmt werden. Orientierungssätze: 1. Der aus einer Betriebsratswahl hervorgegangene Betriebsrat ist Repräsentant der Belegschaft der betrieblichen Einheit, von der er gewählt worden ist. Seine Errichtung und Betätigung erstreckt sich auf diese Einheit und ist gleichermaßen auf sie beschränkt. 2. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ermächtigt die Tarifvertragsparteien unter den dort bestimmten Voraussetzungen zu einer vom Gesetz abweichenden Bildung von Organisationseinheiten, in denen Betriebsräte gewählt werden. Diese nehmen die nach dem Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat zugewiesenen Beteiligungsrechte wahr. 3. Die tarifliche Regelungsbefugnis nach § 3 Abs. 1 BetrVG umfasst nicht den Entzug betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse der gewählten Betriebsräte und deren Zuweisung an andere Arbeitnehmervertretungen. 4. Ein Einigungsstellenspruch ist vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung seiner Unwirksamkeit oder einer gegenteiligen Vereinbarung mit dem Betriebsrat im Betrieb durchzuführen.