1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 23.04.2014 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Ansprüche aus einer jährlichen Sonderzahlung für das Jahr 2012 in Höhe von 2.520,88 Euro brutto sowie um ergänzende Vergütungsansprüche für die Zeit von Januar bis Juli 2013 in Höhe von 6.039,97 Euro brutto.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten bzw. bei den Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.07.1970 als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Im Zuge eines Betriebsüberganges mit Wirkung zum 01.07.1999 vereinbarten die Klägerin und das D., Soziale Betreuungsgesellschaft C-Stadt mbH mit Vertrag vom 01.07.1999 - soweit hier von Bedeutung - Folgendes:
"§ 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses
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