LAG Köln - Urteil vom 11.02.2015
11 Sa 849/14
Normen:
GewO § 106 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 533/14

Wirksamkeit der Umsetzung einer als Krankenschwester beschäftigten Arbeitnehmerin

LAG Köln, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 849/14

DRsp Nr. 2015/13841

Wirksamkeit der Umsetzung einer als Krankenschwester beschäftigten Arbeitnehmerin

Die Umsetzung einer Krankenschwester in eine bestimmte Station ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 S. 1 GewO gedeckt, sofern Umstände, die eine Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen, nicht erkennbar sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.07.2014 - 4 Ca 533/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Umsetzung.

Die Klägerin ist seit dem Februar 2000 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Sie ist Mitglied des Personalrats.