LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.06.2013
22 Sa 73/12
Normen:
AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 300
NZA 2013, 9
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 469/10

Wirksamkeit der Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft ZeitarbeitUnbegründete Differenzlohnklage einer Leiharbeitnehmerin bei wirksamer arbeitsvertraglicher Bezugnahme

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 22 Sa 73/12

DRsp Nr. 2013/17727

Wirksamkeit der Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft ZeitarbeitUnbegründete Differenzlohnklage einer Leiharbeitnehmerin bei wirksamer arbeitsvertraglicher Bezugnahme

1. Die Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit bilden eine eigene, vom Einheitstarifvertrag oder mehrgliedrigen Tarifvertrag zu unterscheidende Kategorie, die mit der Bezeichnung "mehrgliedrig-einheitlich" charakterisiert werden kann.2. Auch wenn die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft in einer Urkunde verbrieft und ihrem Wortlaut nach identisch sind, handelt es sich um jeweils selbständige Tarifverträge.3. Eine Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit ist i. d. R. dahin auszulegen, dass als Objekt der Bezugnahme auf arbeitsvertraglicher Ebene die selbständigen Einzeltarifverträge anzusehen sind.4. Die Bezugnahmeklausel ist ferner im Sinne einer (ggf. dynamischen) Verweisung auf das in der Urkunde niedergelegte einheitliche Tarifwerk der Tarifgemeinschaft auszulegen. Die Branchenzugehörigkeit des jeweiligen konkreten Entleihers ist nach dem Parteiwillen unerheblich.5. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die inhaltsidentischen Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit DGB-BZA verstößt deshalb nicht gegen das Transparenz- oder Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Tenor

1. 2. 3.