Auf die Berufungen der Parteien wird das am 24.11.2004 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf einen bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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