OLG Köln - Urteil vom 26.03.2008
5 U 204/04
Normen:
VBLS; BetrAVG § 2 Abs. 5 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 453/03

Wirksamkeit der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

OLG Köln, Urteil vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 5 U 204/04

DRsp Nr. 2009/5722

Wirksamkeit der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

1. Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem nach einem Punktemodell ist auch ohne Zustimmung der Versicherten wirksam. (BGH - IV ZR 74/07 - 14.11.2007). 2. Für die Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens zur Ermittlung des Startguthabens kommt es nicht darauf an, ob ein Versicherter selbst Eigenbeiträge zur Zusatzversorgung geleistet hat.

Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 24.11.2004 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 453/03 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf einen bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.